Grundsatz der ➞ Vertragsfreiheit, der in Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit unterteilt ist. Der Einzelne kann seine Lebensverhältnisse nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung gestalten. Sie ist als Teil der ➞ Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Im Erbrecht entspricht ihr die Testierfreiheit. Es handelt sich um den Leitgrundsatz des ➞ BGB, der bei der ➞ Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen immer heranzuziehen ist.