ist das gesetzlich  vorgesehene und verfassungsrechtlich garantierte Verfahren, in dem die staatliche Gerichtsbarkeit in einem bestimmten Gerichtszweig Rechtsschutz gewährt. Wird der falsche Rechtsweg beschritten, ist die Klage unzulässig (z.B. Zivilgericht statt Verwaltungsgericht) und das angerufene Gericht muss an das seiner Meinung nach zuständige Gericht verweisen, § 17 a Abs. 2 GVG. (➞ Gerichte Rechtsmittel)