Das zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten berufene sachlich und persönlich unabhängige Organ der Rechtspflege, dem nach Art. 92 GG die rechtsprechende Gewalt (Judikative, dritte Gewalt) anvertraut ist. Neben dem Richter als erster Säule der dritten Gewalt ist der ➞ Rechtspfleger als zweite Säule berufen. (➞ Rechtsprechung ➞ Juristen)