ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit. Sie beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung (lat.: pactum de non petendo).

Die Stundung begründet eine dilatorische (verzögernde) ➞ Einrede gem. §§ 241, 311 BGB, sollte die Forderung vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit geltend gemacht werden. Die Stundung endet mit Eintritt des vereinbarten Zeitpunkts.

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