Neben der➞ Analogie und der ➞ teleologischen Reduktion kennt der Jurist noch den sog. Umkehrschluss (lat.: argumentum e contrario). Dieser Lückenschließer basiert zwar auch auf der Verschiedenheit des Sachverhalts mit dem ausgelegten Tatbestandsmerkmal, woraus nun aber abgeleitet wird, dass auf der Basis dieser Verschiedenheiten nicht nur das Tatbestandsmerkmal X nicht vorliegt, sondern sogar die gegenteilige Rechtsfolge zu der im Falle der Tatbestandsbejahung vorgesehenen eintreten soll. Er beruht auf dem Schluss: Wenn A für B gilt, gilt A nicht für C. Steht auf einem Verbotsschild: „Fußballspielen verboten“, folgt daraus im Umkehrschluss, dass andere Spiele (C) von diesem Verbot (A) für Fußball (B) nicht erfasst werden. Daraus folgt aber nicht, dass andere Spiele nicht aus anderen Gründen verboten werden können.
- Der Analogieanwender behauptet: Der Sachverhalt ist zwar kein Fall des Tatbestandsmerkmals X, ist diesem X aber sehr ähnlich und nicht, wie der Extensiv-Ausleger behauptet, noch ein Fall von X.
- Der Umkehrschlussanwender behauptet: Weil das Gesetz die Rechtsfolge ausschließlich an einen bestimmten Tatbestand geknüpft hat, gilt diese Rechtsfolge für andere Tatbestände nicht, auch dann nicht, wenn diese ähnlich liegen, vielmehr soll die gegenteilige Konsequenz eintreten.
Schönes Beispiel als Appetithappen: Schlagen Sie in Ihrem „Schönfelder“ § 9 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz und § 26 Abs. 1 BGB auf.
Frage: Kann im Verein „Zur großen Lunge e.V.“ auch ein Nichtvereinsmitglied in den Vorstand gewählt werden?