Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. (➞ Täterschaft und Teilnahme)
Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. (➞ Täterschaft und Teilnahme)