ist gem. § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Alle anderen Taten sind Vergehen. Praktische Anwendung findet der Begriff bei der Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist. Während bei Vergehen die Strafbarkeit ausdrücklich normiert sein muss.