Hierunter versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar eine Vermögensminderung beim Getäuschten selbst oder einem Dritten herbeiführt.

 

Beispiel: Schuldner Schuld behauptet seinem Gläubiger Glaub gegenüber wahrheitswidrig, er habe das ihm gewährte Darlehen „längst“ zurückgezahlt. G glaubt dem S und verzichtet auf die Geltendmachung des Anspruchs.

 

S ist nach § 263 StGB zu bestrafen. Er hat dem G Zahlung vorgespiegelt und dadurch einen entsprechenden Irrtum bewirkt. Infolgedessen verlangt G den Darlehensbetrag nicht zurück. Eine Vermögensverfügung kann auch in einem Unterlassen liegen.

Beispiel: Beklagter B täuscht in einem Rechtsstreit mit dem Kläger K, gerichtet auf eine Kaufpreisforderung aus § 433 Abs. 2 BGB, den Richter R durch Vorlage einer gefälschten Quittung und erreicht dadurch, dass Richter R die Klage abweist.

 

B hat sich neben § 267 StGB (➞ Urkundenfälschung) auch wegen Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Er hat einen sog. „Prozessbetrug“ begangen, indem er durch Vorlage der gefälschten Quittung den Richter getäuscht und bei ihm den Irrtum bewirkt hat, die Klageforderung sei schon bezahlt. Die Vermögensverfügung liegt in der Abweisung der Klage. Ohne Bedeutung ist, dass der Schaden nicht bei R selbst, sondern bei dem Kläger K entstanden ist. Verfügen muss der Getäuschte. Es ist aber nicht notwendig, dass die Verfügung das eigene Vermögen des Getäuschten trifft. Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein, wohl aber Getäuschter und Verfügender! Sog. Dreiecksbetrug.