liegt vor bei einem „Herbeiwünschen“ eines Deliktserfolges mit okkultem oder sonstigem Geister- oder Wunderglauben, also mit Mitteln, die menschlich nicht steuerbar sind. Er ist nicht strafbar, da dem Täter der Tatentschluss fehlt, wie bei Teufelsbeschwörungen, Totbeten oder Behexen, weil eine Rechtsgutgefährdung nicht vorliegt.