liegt vor, wenn die auf die Tatbestandsverwirklichung abzielende Ausführungshandlung aus tatsächlichen Gründen, nämlich wegen Untauglichkeit des Mittels oder des Objekts oder des Subjekts, nicht zur Vollendung führen kann. Bei einem untauglichen Versuch handelt es sich um einen Irrtumsfall: subjektiver Tatbestand (Vorstellung: Ich will töten) und objektiver Tatbestand (Wirklichkeit: Ich kann gar nicht töten) fallen auseinander.
Beispiel 1: T will seine Frau Emma vergiften mittels einer subjektiv ausreichenden, aber objektiv nicht ausreichenden Dosis Schlaftabletten.
Beispiel 2: T will seine Frau Emma erschießen. Als er losballert, ist Emma schon tot.
Beispiel 3: T meint, als Sparkassenkassierer Beamter zu sein und nimmt ein Geschenk an in der irrigen Meinung, er mache sich gem. § 331 StGB strafbar.
Beispiel 4: T will seine Frau Emma umbringen und beginnt aus grobem Unverstand mit einem nach seiner Meinung aber Erfolg versprechenden Totbeten. („Lass meine Frau der Teufel holen.“)
In allen Fällen steht von vornherein fest, dass die auf die Tatbestandsverwirklichung des Mordes (§ 211 StGB) oder der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) abzielende Ausführungshandlung nicht zur Vollendung führen konnte:
- Entweder das Mittel war untauglich (Menge der Schlaftabletten, Totbeten),
- oder das Objekt war untauglich (Leiche),
- oder das Subjekt war untauglich (Sparkassenkassierer).
Allerdings lagen der Entschluss und ein Anfang der Ausführung jeweils vor. Ist nun ein solcher ➞ Versuch, bei welchem gar keine Rechtsgutgefährdung eintreten kann, überhaupt strafbar? Ja! Beweis: § 23 Abs. 3 StGB! Gem. § 23 Abs. 3 StGB ist nur bei „grobem Unverstand“ das Absehen von Strafe möglich. Umkehrschluss: sonst eben nicht! Im Übrigen macht es auch rechtsethisch (Stichwort „Gerechtigkeit“) keinen Unterschied, ob der Ehemann auf Emma schießt und nicht trifft oder zufälligerweise die Pistole Ladehemmungen hat. (➞ Untauglicher Versuch und Wahndelikt)