ist die Zurechnung der Verletzung einer Pflicht aus einem → Schuldverhältnis als Voraussetzung von Schadenersatzansprüchen, z.B. § 280 ff BGB. Es umfasst gem. § 276 Abs. 1 BGB →  Vorsatz und  → Fahrlässigkeit des Schuldners oder seines → Erfüllungsgehilfen oder → gesetzlichen Vertreters. Die Haftung für eigenes vorsätzliches Verhalten kann nicht abbedungen werden, § 276 Abs. 3 BGB, wohl aber für das des Erfüllungsgehilfen, § 278 S. 2 BGB.