Tatbestandsmerkmal beim Zustandekommen eines Vertrages, das das Fortbestehen des ➞ Angebots noch zum Zeitpunkt der ➞ Annahme fordert, § 146 ff. BGB. (➞ Erlöschen eines Angebots)
Tatbestandsmerkmal beim Zustandekommen eines Vertrages, das das Fortbestehen des ➞ Angebots noch zum Zeitpunkt der ➞ Annahme fordert, § 146 ff. BGB. (➞ Erlöschen eines Angebots)