(Frz.: provozierender Beauftragter, Lockspitzel)  Bei ihm fehlt der doppelte Anstiftervorsatz, da er den Täter nur zur versuchten Tat veranlassen will, um ihn auf frischer Tat überführen zu können. Er will gerade nicht die Vollendung der fremden Haupttat. (➞ Anstiftung)