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Akzessorietät im StGB

(Lat.: accedere – hinzukommen; i.S.v. abhängig sein)  Aus dem Wesen der ➞ Anstiftung und der ➞ Beihilfe als Mitwirkungen an fremden Tatbestandsverwirklichungen folgt deren Abhängigkeit (Akzessorietät) von einer Haupttat. Diese muss tatbestandsmäßig, rechtwidrig und vorsätzlich sein. Dagegen kommt es auf die Schuldfähigkeit oder das Fehlen von Entschuldigungsgründen beim Haupttäter nicht an (sog. limitierte Akzessorietät). (➞ Täterschaft und Teilnahme)

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