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Allgemeiner Teil des BGB

Als erstes schuf der Gesetzgeber das „Buch der Bücher“ – den allgemeinen Teil. Einem Ausklammerungssystem folgend enthält das erste Buch Vorschriften, die für sämtliche Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts, gleich welchen Inhalts, maßgeblich sind. Es befasst sich nicht wie seine ihm folgenden Gebiete mit der konkreten inhaltlichen Regelung der einzelnen Lebensverhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner, des Bürgers zu seinen beweglichen und unbeweglichen „Sachen“, in Ehe, Familie oder nach dem Tod einer Person, sondern enthält die gemeinsamen Grundlagen für alle diese Lebens-(Rechts-) Verhältnisse, das Basis-Wissen. Es gilt damit für alle folgenden vier Bücher. Wie in der Mathematik! Formel: Erstes Buch (zweites Buch + drittes Buch + viertes Buch + fünftes Buch)! Es ist von überragender Wichtigkeit. Ohne den Allgemeinen Teil des BGB läuft nichts im Privatrecht! Wissenslücken wirken sich im gesamten Studium geradezu verheerend aus.

Der Allgemeine Teil des BGB regelt die folgenden Fragen: 

Wer kann rechtlich handeln und Bezugsobjekt sein? – Frage nach den Rechtssubjekten und der Handlungsfähigkeit:

Natürliche Personen

Juristische Personen

Geschäftsfähigkeit

Mit was kann man handeln? – Frage nach den Rechtsobjekten:

Bewegliche Sachen

Unbewegliche Sachen

Tiere

Rechte

Forderungen

Wie kann man handeln? – Frage nach den ➞ Rechtsgeschäften:

Willenserklärungen, einseitige

Willenserklärungen, mehrseitige; Grund-

Typ: ➞ Vertrag

Stellvertretung

Formen der Rechtsgeschäfte

Anfechtung

Verjährung

Bedingung

Befristung 

Der allgemeine Teil zeigt seine alles überragende Bedeutung auch noch darin, dass er für die zwei privatrechtlichen Sonderrechtsbeziehungen ebenfalls gilt, die im Wesentlichen außerhalb des BGB geregelt sind, nämlich:

  •  „Quasi – 6. Buch“: Handelsrecht mit den Sonderregelungen für Kaufleute und Unternehmer und
  •  „Quasi – 7. Buch“: Arbeitsrecht mit den Sonderregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Somit würde sich unsere Formel im Klammerinhalt um zwei Faktoren erweitern, was ihr Prinzip nur umso deutlicher werden lässt: AT (SchuldR – SachenR – FamR – ErbR – HGB – ArbR)

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