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Anklageschrift

Bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren ist Anklage zu erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). 

 

Die Anklageschrift muss enthalten:

  1. Die genaue Bezeichnung der Person des Angeschuldigten durch Vornamen, Familiennamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit.
  2. Die Kennzeichnung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat (historischer Vorgang) nebst Zeit und Ort der Begehung.

Die Tatzeit ist von Bedeutung, da hieraus erkennbar wird, ob die Tat noch nicht verjährt ist. Die Angabe des Tatortes begründet regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

  1. Die Anführung der gesetzlichen Merkmale

Nicht der ganze Wortlaut des verletzten Strafgesetzes ist anzugeben, sondern nur die Merkmale sind anzuführen, die vom Täter verwirklicht worden sind.

  1. Die sog. Konkretisierung der Anklageschrift, die die gesetzlichen Merkmale mit einer bestimmten Tatdarstellung ausfüllt, ist wichtig zur Klarstellung, um welchen konkreten Sachverhalt es geht und welchen Umfang die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils hat.

Die Tat muss als Lebensvorgang so eindeutig beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher historische Vorgang Gegenstand der Aburteilung sein soll. Neben Tatzeit und Tatort muss auch der Gegenstand der Tat durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten und verwirklichten Erfolges so konkret wie möglich geschildert werden.

  1. Die Angabe der verletzten Rechtsvorschriften

Als Reihenfolge hat sich eingebürgert, zunächst die Paragraphen des besonderen Teils des StGB anzuführen, beginnend mit dem niedrigsten Ziffernwert, sodann die Paragraphen des besonderen Teils der Nebengesetze, zum Schluss die Paragraphen des allgemeinen Teils des StGB, beginnend mit dem niedrigsten Ziffernwert.

Die Merkmale zu 1. bis 5. bilden den Anklagesatz, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der in der Hauptverhandlung verlesen wird (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO).

  1. Die Angabe der Beweismittel

Die Anklageschrift enthält weiter die verwertbaren Beweismittel, nämlich Einlassung oder Geständnis des Angeschuldigten, Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, Urkunden- und Überführungsstücke.

  1. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist eine zusammenfassende Schilderung des Geschehensablaufs, wie er sich für die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169 a StPO) darstellt. Es soll den Angeschuldigten in gedrängter Form über den Sachstand, die Beweislage und alle anderen für die Entscheidung relevanten Umstände unterrichten, damit er sich in seiner Verteidigung angemessen und sachgerecht einrichten kann. 

Wichtig ist, dass bei einer Anklage zum Strafrichter von der Darstellung eines wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abgesehen werden kann (§ 200 Abs. 2 S. 2 StPO), wovon in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht wird.

  1. Die Anklageschrift enthält nach § 199 Abs. 2 StPO ferner den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 
  2. Üblicherweise wird in dem Antrag auch genannt, welches örtliche und sachliche Gericht zuständig ist. Der Antrag lautet demgemäß: Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Oberhausen zu eröffnen. 

 

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