Die zur Übertragung des Eigentums eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle (Notar), § 925 Abs. 1 BGB.
Die zur Übertragung des Eigentums eines Grundstücks nach § 873 Abs. 1 1. Alt. BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle (Notar), § 925 Abs. 1 BGB.