ist ein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft (sorgfältig) in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. Der Auftrag ist abzugrenzen vom entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag und vom ohne Rechtsbindungswillen geschlossenen bloßen Gefälligkeitsverhältnis.