liegt vor bei Fällen, in denen ohne den zufällig eingetretenen Erfolg nur von einem abergläubischen Versuch die Rede sein könnte (Teufelsbeschwörung, Totbeten, Behexen). Hier wird ein strafrechtlich relevanter Ursachenzusammenhang auch von der Äquivalenztheorie geleugnet. ( Kausalität)

 

Beispiel: Neffe A, der seinen reichen Onkel B beerben will, hat geträumt, dass B bei einer Kreuzfahrt von Bord fällt und ertrinkt. Also überredet er B, der eigentlich eine Bergtour machen wollte, zu einer Kreuzfahrt. B fällt über die Reling und ertrinkt.

Neffe A strafbar wegen § 211 StGB? Nein, Kausalität fehlt!

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