Einzelne Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sind (vgl. z.B. §§ 77, 371, 403 BGB), bedürfen einer bestimmten Form zu ihrer Wirksamkeit. Bei der öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift des Erklärenden unter einer schriftlich abgefassten Erklärung vom Notar beglaubigt, §§ 129 BGB, 40 BeurkG. Die Beglaubigung sichert den Nachweis, dass eine Person von bestimmter Identität eine bestimmte Unterschrift tatsächlich geleistet hat; sie sichert nicht  die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung. ( Formen des Rechtsgeschäfts)