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Berechtigter

ist der verfügungsbefugte Eigentümer einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw. Inhaber einer Forderung bei Übertragung des Eigentums oder Übertragung der Forderung. Wichtiges Tatbestandsmerkmal für §§ 398, 929, 873 BGB. Sein Gegenspieler ist der Nichtberechtigte. ( Gutgläubiger Erwerb)

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