Als Parlament ist er das oberste Staatsorgan in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG beschließt er die Bundesgesetze. Zu deren Zustandekommen ist hier in vielen Fällen noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich (vgl. Art. 78 GG). Der Bundestag ist also in erster Linie ein Organ der 1. Gewalt (Legislative). Die vom Bundestag beschlossenen und zu Stande gekommenen Gesetze sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowohl für die vollziehende Gewalt (Exekutive) als auch für die Rechtsprechung (Judikative) bindend.

Der Bundestag hat im Wesentlichen drei Aufgabenbereiche, nämlich die Gesetzgebungs-, die Wahl- und die Kontrollfunktion.

Im Rahmen der Gesetzgebungsfunktion kann der Bundestag tätig werden, denn gemäß Art. 76 Abs. 1 GG hat er neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das „Gesetzesinitiativrecht“. Danach müssen Gesetzentwürfe mit einer kurzen Begründung versehen sein und von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Auch in dem auf den Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG folgenden weiteren Gesetzgebungsverfahren spielt der Bundestag noch eine wichtige Rolle, denn er kann einen Einspruch des Bundesrates zurückweisen (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. § 91 GO BT). Zu den Kernfunktionen des Parlaments gehören weiter die Beratung und der Beschluss des Haushaltsplanes durch das Haushaltsgesetz (vgl. Art. 110 Abs. 2 S. 1, 111 Abs. 1 GG i.V.m. § 95 GO BT).

Über das Haushaltsgesetz kann das Parlament unmittelbar auf die Regierungspolitik, insbesondere auf die dort zu setzenden Schwerpunkte, Einfluss nehmen, z.B. gemäß Art. 115 GG bei der Aufnahme von Krediten sowie der Übernahme von Bürgschaften.

 

Der Bundestag hat im Rahmen seiner Wahlfunktion folgende wichtige Kompetenzen:

Auch die drei Geheimdienste, nämlich das Bundesamt für Verfassungsschutz (zuständig für das Inland), der Militärische Abschirmdienst (zuständig für den Geheimschutz der Bundeswehr) und der Bundesnachrichtendienst (zuständig für das Ausland) unterliegen einer strengen Kontrolle durch den Bundestag durch das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit.

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