sind gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dies wird als „freies Mandat“ bezeichnet und steht im Gegensatz zum „imperativen oder gebundenen Mandat“. Der in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Grundsatz des freien Mandats verbietet dreierlei, nämlich:
- dass der Wähler an den gewählten Abgeordneten irgendwelche rechtlich verbindlichen Weisungen richtet,
- dass die Partei, ihre Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) oder die Parteibasis rechtlich verbindliche Aufträge oder Weisungen an den Abgeordneten erteilen,
- dass der Abgeordnete von der Partei oder seinen Wählern das Bundestagsmandat entzogen bekommen kann.
Zum Schutz seines freien Mandates genießt er zwei wichtige Privilegien:
- Indemnität
Gemäß Art. 46 Abs. 1 GG genießt ein Bundestagsabgeordneter Verantwortungs- und Straffreiheit (Indemnität), wenn er als Bundestagsabgeordneter – also nicht im Privatbereich – gehandelt hat und er abgestimmt hat oder eine (mündliche oder schriftliche) Äußerung im Plenum des ➞ Bundestages oder in einem seiner Ausschüsse getan hat.
Geschützt sind darüber hinaus Äußerungen in den Fraktionen, nicht aber auf Partei- oder Wahlveranstaltungen, in Interviews und sonstigen Erklärungen in den Medien. Die Indemnität stellt für alle Gerichtsverfahren ein persönliches Prozesshindernis dar, so dass eine zivilrechtliche Klage gegen einen Bundestagsabgeordneten unzulässig und ein Strafverfahren gegen ihn einzustellen wäre. Die mit der Indemnität bezweckte Redefreiheit deckt allerdings nicht verleumderische Beleidigungen (vgl. §§ 187, 187 a Abs. 2 StGB) und Tätlichkeiten. Der Schutz nach Art. 46 Abs. 1 GG beginnt mit dem Erwerb des Mandats, endet aber nicht mit dessen Verlust. Der Bundestagsabgeordnete kann auf ihn nicht verzichten. Ebenso wenig kann der Bundestag die Indemnität aufheben.
- Immunität
Die Immunität des Abgeordneten (verfassungsrechtlicher Schutz vor Strafverfolgung) soll durch das Genehmigungserfordernis verhindern, dass die Exekutive oppositionelle Bundestagsabgeordnete unmittelbar vor entscheidenden Abstimmungen unter einem Vorwand festnehmen lässt. Da die Immunität die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützen soll, schützt sie – anders als die Indemnität – nur während der Dauer des Mandats. Ebenso wie auf die Indemnität kann ein Bundestagsabgeordneter nicht auf seine Immunität verzichten. Eine Festnahme ist gerechtfertigt nach Art. 46 Abs. 2 GG, wenn der Bundestagsabgeordnete „auf frischer Tat“ verhaftet wird oder der Bundestag die Verfolgung genehmigt.