(BVerfG) ist das höchste Rechtsprechungsorgan. Es hat zwei Senate, die jeweils mit 8 Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) besetzt sind. Diese Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum ➞ Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Richter am BVerfG zu werden. Nach § 3 Abs. 2 BVerfGG müssen die Mitglieder des BVerfG die Befähigung zum Richteramt besitzen. Gemäß Art. 94 Abs. 1 S. 3 GG besteht Inkompatibilität mit der Zugehörigkeit zum ➞ Bundestag, ➞ Bundesrat, zur ➞ Bundesregierung und den entsprechenden Organen auf Länderebene.
Die Mitglieder des BVerfG werden gemäß Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, wozu gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BVerfGG vom Bundestag aus seinen Mitgliedern ein zwölfköpfiger Richterwahlausschuss gewählt wird. Im Bundesrat erfolgt gemäß § 7 BVerfGG eine Direktwahl. In beiden Wahlgremien ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der vorhandenen Stimmen erforderlich.
Die Amtszeit der Richter am BVerfG dauert 12 Jahre, längstens bis zur Altersgrenze von 68 Jahren. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen (vgl. § 3 BVerfGG).
Wegen der Besetzung der Senate mit je 8 Richtern kann es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommen. In diesem Fall kann gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 BVerfGG ein Verstoß gegen das ➞ Grundgesetz oder gegen sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
Die beiden Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Spruchkörper, sog. Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen und deren Zusammensetzung nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben soll. Sie entscheiden über konkrete ➞ Normenkontrollverfahren (§ 81a BVerfGG) und ➞ Verfassungsbeschwerdeverfahren (§§ 93b – 93d BVerfGG).
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so ent-scheidet darüber das Plenum des BVerfG. Es ist beschlussfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind. Das Plenum dient also der Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die wesentlichen Zuständigkeiten des Gerichts sind nach § 13 BVerfGG:
- Grundrechtsverwirkungsverfahren nach Art. 18 S. 2 GG, §§ 36-41 BVerfGG,
- Parteiverbotsverfahren nach Art 21 Abs. 2 GG, §§ 43-47 BVerfGG,
- Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG,
- Bundespräsidentenanklageverfahren nach Art. 61 GG, §§ 49-57 BVerfGG,
- Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63-67 BVerfGG,
- abstrakte Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76-79 BVerfGG
- Bund-Länder-Streitigkeiten nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und 84 Abs. 4 Nr. 2 GG, §§ 68-70 BVerfGG,
- Öffentlich-rechtliche Bund-Länder-Strei-tigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, §§ 71 und 72 BVerfGG
- Verfassungsbeschwerden und Kommunalverfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und b GG, §§ 90-95 BVerfG
- Richteranklagen gegen Bundes- und Landesrichter nach Art. 98 Abs. 2 und Abs. 5 GG, §§ 58-62 BVerfGG,
- Konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80-82 BVerfGG.
Vorläufiger Rechtsschutz kann vom BVerfG in Gestalt einer einstweiligen Anordnung gewährt werden (§ 32 BVerfGG). Gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG sind die Verfahren beim BVerfG gerichtskostenfrei. Das BVerfG kann aber eine sog. „Missbrauchsgebühr“ festsetzen, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, einer Wahlprüfungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich ist. Von den Verfahrensvorschriften kommt dem § 31 BVerfGG besondere Bedeutung zu, der bestimmt, dass die Entscheidungen des Gerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.