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Deckungsgleichheit

hat eine doppelte Bedeutung: 

  • Zeitlich bedeutet sie das Fortbestehen des Angebots eines Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme, § 146 ff. BGB; ( Erlöschen eines Angebots)
  • Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das Angebot und die Annahme auf dieselben Essentialia negotii beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. ( Vertrag)
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