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Deckungsgleichheit
hat eine doppelte Bedeutung:
Zeitlich bedeutet sie das Fortbestehen des
➞
Angebots
eines Vertrages zum Zeitpunkt der
➞
Annahme
, § 146 ff. BGB; (
➞
Erlöschen
eines Angebots
)
Inhaltlich bedeutet sie, dass sich das
Angebot
und die
➞
Annahme
auf dieselben
➞
Essentialia negotii
beziehen, § 150 Abs. 2 BGB. (
➞
Vertrag
)