ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das Eigentum gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.