ist ein Begriff der Teilnahmelehre. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Vollendung der fremden Haupttat richten, zum anderen muss der Anstifter den Tatentschluss in dem Haupttäter hervorrufen wollen. (➞ Anstiftung)
ist ein Begriff der Teilnahmelehre. Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Vollendung der fremden Haupttat richten, zum anderen muss der Anstifter den Tatentschluss in dem Haupttäter hervorrufen wollen. (➞ Anstiftung)