Nach Art. 6 Abs. 1 GG ist Ehe die frei vereinbarte, rechtlich anerkannte, auf Dauer angelegte und damit grundsätzlich unauflösbare Verbindung von Mann und Frau zur umfassendsten und engsten Lebensgemeinschaft, die durch Eheschließung in den rechtlich vorgesehenen Formen begründet wird. Die Institutsgarantie der Ehe in Art. 6 GG betrifft zwar eine „Ehe im Rechtssinne“ (§ 1310 f. BGB). Aber gerade unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels sind nichteheliche, eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht schutzlos. Vielmehr werden sie zumindest über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, soweit sie nicht bereits einfach-gesetzlich den Ehen gleichgestellt werden. (➞ Grundrechte)
Nicht unter den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG fallen sog. „Scheinehen“, also solche Ehen, die nicht auf eine eheliche Lebensgemeinschaft ausgerichtet sind, sondern den „Eheschließenden“ nur die Vorteile der Ehe sichern sollen, wie zum Beispiel das günstigere Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht oder die einfachere Aufenthaltserlaubnis.
Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern, gleich, ob es sich um leibliche Kinder oder um Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder oder um nichteheliche Kinder handelt.
Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Garantie für Ehe und Familie, so dass der einfache Gesetzgeber diese nicht ohne Verfassungsänderung abschaffen darf. Daneben schützt Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als Abwehrrecht vor nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Schutzbereich von Ehe und Familie durch die staatliche Gewalt.
Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich, dass dem Staat nicht nur die Aufgabe obliegt, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen Dritter zu schützen, sondern dass er auch verpflichtet ist, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Diese Förderungspflicht ist insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie, die deren Zusammenhalt sichert, zu betrachten. Beispiele sind das absolute Veräußerungsverbot nach § 1365 BGB, das Veräußerungsverbot für Haushaltsgegenstände nach § 1369 BGB und die gesetzliche ➞ Prozessstandschaft nach § 1368 BGB.