ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen, § 872 BGB. Danach kann kurioserweise auch ein Dieb Eigenbesitzer der von ihm gestohlenen Sachen sein! Bedeutsam ist der Eigenbesitz für den Eigentumserwerb nach §§ 937, 955, 958 BGB.