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Eigenschaftsirrtum

Irrtum über die wertbildenden Faktoren bei einer Sache oder einer Person, der, wenn sie im Verkehr als wesentlich angesehen werden, zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigt; Anwendungsbereich: § 119 Abs. 2 BGB. ( Irrtumsanfechtung)

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