ist das allumfassende Herrschaftsrecht gem. § 903 BGB und lässt sich auf zwei Befugnisse unterteilen: Die positive Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer mit der Sache nach seinem Belieben verfahren kann. Er darf sie zerstören, übereignen, belasten, umgestalten oder auch einfach nichts mit ihr tun. Die negative Wirkung besteht darin, dass er Einwirkungen Fremder auf die Sache ausschließen darf, z.B. durch Notwehr gem. §§ 985, 1004 BGB. Das Eigentum existiert als Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen (S. § 741 ff. BGB) und Gesamthandseigentum an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamt-handsgemeinschaft gehören, z.B. die GbR, die OHG oder die Erbengemeinschaft. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil verfügen, ihn folglich übereignen oder belasten, über die ganze Sache allerdings nur gemeinsam, § 747 S. 2 BGB.

 

Eigentumsgarantie, Art. 14 GG   

Das Eigentum und das Erbrecht werden durch dieses Grundrecht gewährleistet. Unter Eigentum i.S.d. Art. 14 GG wird allgemein die Summe aller vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten – konkreten – Positionen verstanden, wie das Sacheigentum des BGB, das Besitzrecht, dingliche Rechte wie Hypotheken, das Urheber- und das Patentrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nicht dazu zählen bloße Chancen, Erwartungen oder Aussichten. Aber auch dem öffentlichen Recht entstammende Vermögenspositionen werden durch Art. 14 GG geschützt, soweit sie auf erheblichen Eigenleistungen des Einzelnen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen. Hingegen bleibt der Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, welche auf einseitiger Gewährung des Staates in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht beruhen. Dementsprechend wird eine von Art. 14 GG geschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition bejaht für:

Verneint wurde dagegen eine von Art. 14 GG geschützte öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Anspruch auf Gewährung einer Wohnungsbauprämie, Gewährung zins- und tilgungsbegünstigter Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge sowie auf die Zahlung von Kindergeld.

Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind möglich durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, oder durch eine Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG, z.B. als äußerstes Mittel zur Verwirklichung einer Bauleitplanung als Vorbereitung zur Nutzung eines fremden Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Allerdings ist eine solche – grds. entschädigungspflichtige – Enteignung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung von den ordentlichen Gerichten ( Gerichtsbarkeit) im Sinne des § 12 GVG zu entscheiden sind.

 

Unter Erbrecht im Sinne des Art. 14 GG ist die Gesamtheit der Rechtsnormen zu verstehen, die den Übergang von Rechten und Pflichten anlässlich des Todes einer Person in die Hand einer anderen Person regeln einschließlich der Berechtigungen des Erben. Die grundlegende Gewährleistung des Erbrechts betrifft die Anerkennung des Instituts der Privaterbfolge sowie die Testierfreiheit und ist die konsequente Folge der Eigentumsgarantie.