Das BGB lässt sich als ein System von Normen begreifen, die nie vereinzelt, sondern immer vernetzt wirken. Hat man eine Anspruchsgrundlage (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) für das klägerische Begehren gefunden und liegen ihre Voraussetzungen vor, so muss man jetzt prüfen, ob ihr Einwendungen entgegenstehen, die das Entstehen des Anspruchs von Anfang an hindern oder ihn im Nachhinein untergehen lassen. Liegen solche Tatsachen nicht vor, so muss man nunmehr prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die den Anspruch nicht oder noch nicht durchsetzbar sein lassen. Das ist die Welt der materiellen Einreden (d.h. die aus dem BGB). Es handelt sich um dauernde oder nur verzögerliche rechtshemmende Verteidigungsmöglichkeiten des Anspruchsgegners in Form von Leistungsverweigerungsrechten, auf die er sich – im Gegensatz zu den Einwendungen – allerdings prozessual berufen muss, die also nicht von Amts wegen durch das Gericht geprüft werden. Konkrete Einreden sind:

 

Für die Klausur ist nicht maßgebend, ob sich der Anspruchsgegner auf eine Einrede berufen hat, sondern ob er sich auf eine solche berufen könnte. ( Schemata für die Klausuren  An-spruchsgrundlage)