(siehe zunächst: ➞ Einreden) sind Umstände, die kraft Gesetzes und folglich ohne besondere Geltendmachung des Anspruchsgegners die Entstehung des Anspruchs entweder von Anfang an hindern oder den bereits entstandenen Anspruch im Nachhinein untergehen lassen (vernichten). (➞ Anspruchsgrundlage)
Rechtshindernde Einwendungen sind:
- § 104 (Geschäftsunfähigkeit), 125 (Formverstoß), 130 (Sittenwidrigkeit), 134 (gesetzliches Verbot) BGB
Rechtsvernichtende Einwendungen sind:
- § 142 (Anfechtung), 346 (Rücktritt), 362 (Erfüllung), 389 (Aufrechnung) BGB