EntdeckeJura

Erfolgsdelikt

setzt im Tatbestand einer Strafnorm den Eintritt eines von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraus, der kausal ( Kausalität) mit ihr verknüpft ist: Handlung – Kausalität – Erfolg. ( Deliktsarten)

Verified by MonsterInsights