bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner an den Gläubiger leisten kann. Er tritt – wie die ➞ Fälligkeit – gem. § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung der Forderung ein.
bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner an den Gläubiger leisten kann. Er tritt – wie die ➞ Fälligkeit – gem. § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort mit Entstehung der Forderung ein.