eines Schuldverhältnisses tritt ein, wenn der richtige Schuldner an den richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit vollständig erbringt.

 

 

 

Beispiel: B schuldet A 10.000 € aus Kauf. Am Fälligkeitstag erklärt B, er könnte nicht zahlen, trete aber A seine 12.000 €-Forderung aus Darlehn gegen C „zur Tilgung“ ab. Als A von C Zahlung verlangt, hat sich C auf die Bahamas abgesetzt. A will von B jetzt Zahlung. B erklärt: „Pech gehabt, mein lieber A, Dein Risiko!“

 

Lösung: A gegen B: § 433 Abs. 2 BGB auf 10.000 €. § 362 Abs. 1 BGB nein, falsche Leistung, da abgetretene Forderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB weder Bar- noch Buchgeld ist. Aber: § 364 Abs. 1 oder § 364 Abs. 2 BGB? Was ist „im Zweifel“ gewollt? Auslegung über §§ 133, 157 BGB ergibt, dass A seine Altforderung behalten und nicht durch die Abtretung einer (schlechten) Neuforderung ersetzen will. Also § 364 Abs. 2 BGB: Leistung erfüllungshalber; Altforderung über §§ 311, 241 gestundet, Erfüllung aus §§ 398 S. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB schlägt fehl, Altforderung lebt auf: § 433 Abs. 2 BGB ist schlüssig.

 

 

 

 

Beispiel: Gl hat zwei Forderungen gegen S:

Die eine resultiert aus einem Kauf über 5000 €, die andere aus einem Darlehn in gleicher Höhe. Gl droht mit Klage, woraufhin S 5000 € an Gl überweist. Gl verklagt nunmehr S in Höhe von 5000 € aus dem Kauf. S wendet ein: „Gerade diese Forderung habe ich doch mit meiner Zahlung getilgt!“ S hatte nicht angegeben, auf welche Forderung verrechnet werden sollte.

 

Wenn die Leistungen nicht ausreichen, gibt § 366 BGB eine Tilgungsreihenfolge vor. § 366 Abs. 2 BGB ist eine Demonstration für die Brillanz des BGB-Gesetzgebers. Also: Liegen mehrere Schuldverhältnisse vor, besteht die Verpflichtung zu gleichartigen Leistungen – meist Geld – und reicht das Geleistete zur Tilgung sämtlicher Forderungen nicht aus, so gilt folgende Tilgungsreihenfolge:

z.B. eine durch Bürgschaft gesicherte, die andere nicht, die eine verjährt früher als die andere, die eine ist tituliert, die andere nicht

Tilgung der für den S lästigeren Forderung,

z.B. die eine verlangt höhere Zinsen als die andere, die eine hat eine Vertragsstrafen-klausel, die andere nicht

Tilgung nach der Entstehungszeit, ältere geht vor

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