ist ein ➞ Vertrag, mit dem als ➞ Erfüllungssurrogat eine Forderung aufgehoben wird. Einen einseitigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Niemand braucht sich etwas (schenken oder) erlassen zu lassen.
Erlass, unscharf oder „Verzicht“ genannt, ist ein abstraktes ➞ Verfügungsgeschäft, dem regelmäßig als ➞ Verpflichtungsgeschäft eine Schenkung zugrunde liegt.
Beispiel: A, der eine Darlehnsforderung gegen B in Höhe von 500 € hat, benötigt ein halbes Jahr vor Fälligkeit dringend Geld und bittet B um vorzeitige Rückzahlung. B beruft sich auf die Fälligkeitsabrede und erklärt, dass er keinen Cent vorzeitig zahle. A ruft erbost: „Dann steck Dir doch die 500 € an den Hut!“ Nachdem A gestorben ist, verlangen seine Erben E1 und E2 Zahlung. B antwortet: „Euer Vater war großzügiger als Ihr, er hat auf die 500 € verzichtet.“
Der Anspruchsgrundlage der §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB steht ein Erlass als Erfüllungseinwendung nicht entgegen, da ein Erlass gem. § 397 BGB kein einseitiges Rechtsgeschäft, vielmehr ein Vertrag ist, dem hier die Annahme auf Seiten des B fehlt.