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Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG gewährleistet die Vertraulichkeit individueller Kommunikation mit Mitteln drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen. Dazu rechnet der gesamte Telefon-, Telegramm- und Telefaxverkehr, aber auch der Internetverkehr. ( Grundrechte)

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