ist die Befugnis für jedermann, eine Maßnahme zur Ergreifung eines wegen einer Straftat Verdächtigen zu ergreifen, § 127 Abs. 1 StPO. Das Festnahme-recht stellt für den Festnehmenden einen Rechtfertigungsgrund dar.
Fraglich ist zum einen, ob dabei lediglich Eingriffe in die Freiheit (§§ 239, 240 StGB), nicht hingegen Körperverletzungen gerechtfertigt sind, zum anderen was unter „Straftat“ zu verstehen ist.
Beispiel: Passant P nimmt den vermeintlichen Einbrecher E bei einem Einbruch in einen Kiosk fest und führt ihn im polizeilichen Armdrehgriff (schmerzhaft!) auf die Polizeiwache. Dort stellt sich schnell heraus, dass es sich bei E um den Kioskbesitzer handelt, der im Inneren des Ladens seinen Schlüssel vergessen und versucht hatte, gewaltsam in seinen Kiosk zu gelangen.
- Tatbestände der §§ 239, 240 StGB: Gerechtfertigt über § 127 Abs. 1 StPO, da § 127 Abs. 1 S. 1 StPO keine wirkliche Straftat voraussetzt, sondern nach h.M. einen dringenden Tatverdacht ausreichen lässt.
- Tatbestand des § 223 StGB: Gerechtfertigt über § 127 Abs. 1 StPO, da § 127 Abs. 1 S. 1 StPO (auch) die für die Festnahme erforderliche Gewalt (Quetschungen am Arm, Schmerzen durch Arm-auf-den-Rücken-Drehen) abdeckt. Aber nur diese!
- 127 Abs. 2 StPO erweitert das Festnahmerecht für die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte, wenn u.a. die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.