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Freiwilligkeit

ist ein Tatbestandsmerkmal des Rücktritts vom Versuch in § 24 Abs. 1 StGB. Sagt sich der Täter: Ich will nicht, obwohl ich kann (autonome Motive), geschieht die Aufgabe des Tatentschlusses freiwillig. Sagt sich der Täter: Ich kann nicht, obwohl ich will (heteronome Motive), geschieht die Aufgabe des Tatentschlusses unfreiwillig. Anstöße von außen, wie gutes Zureden oder moralisch anstößige Motive schließen die Freiwilligkeit nicht aus. Erst wenn der Täter nicht mehr „Herr seiner Entschlüsse“ ist, wie im Falle übermächtiger Angst oder eines psychischen Schocks.

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