Obwohl unsere Sprache über einen bewundernswerten Reichtum verfügt, kann es trotzdem sein, dass der Jurist Fach- und Fremdwörter benutzen muss. Ein bestimmtes Fach- oder Fremdwort sagt manchmal über einen Begriff eine feine Spur mehr aus oder gibt eine besondere Färbung mehr dazu als das entsprechende deutsche Wort, entwickelt erst die besondere Note des Begriffs. Man sollte sich allerdings entgegen einem nicht selten zu betrachtenden Anfängerimpuls zur „Fremdwörterausschweifung“ vornehmen, Ausdrücke zu vermeiden, die nur unter Juristen verstanden werden, vielmehr solche zu gebrauchen, die allgemein üblich sind. Es ist ziemlich gewiss, dass es schlechthin nichts gibt, was mit Ausdrücken der Volkssprache nicht deutlich gemacht werden kann. Auch scheint es fast sicher, dass bei der Konzeption der Zivilprozessordnung der Satz: „Die ZPO muss deshalb so kompliziert sein, damit der Laie das Prozedere (lat.: das Zuwerkegehen) nicht durchschaut“ tatsächlich genauso Pate gestanden hat wie bei der Vereinheitlichung der deutschen Rechtschreibung im Jahre 1880 durch Konrad Duden die Aufforderung: „Die Orthographie muss deshalb so kompliziert sein, damit sich der Gebildete vom Ungebildeten unterscheidet“. 

Aber ganz ohne solche Ausdrücke wird man nicht auskommen, da man anderenfalls keine Klarheit gewinnt. Der juristische Fach-ausdruck verdichtet sehr häufig einen bestimmten Gedanken zur handlichen Formel. Im übrigen: Es ist überall selbstverständlich, dass im Zuge einer sich geradezu überstürzenden technischen Entwicklung und einer unaufhaltsamen Erweiterung aller Wissensgebiete in unserer Zeit und in der Zukunft der Fachmann einen Anspruch auf ein Sonderwortgut hat, um sich schnell und präzise über Sachverhalte verständigen zu können. Wie jede andere Wissenschaft hat auch die Jurisprudenz ihre eigene griechisch-lateinische-abstrakte Sprachenwelt. Man sollte sich aber selten darin aufhalten. 

Der Gebrauch von Fremdwörtern hat Vorteile und Nachteile.

Sie sind manchmal unersetzlich in der Juristerei: ein „Problem“ ist eben keine Aufgabe oder Frage, sondern ein Problem; ein „Individualrechtsgut“ ist unübersetzbar; das BGB gibt es nicht ohne „Abstraktionsprinzip“, die Falllösung nicht ohne „Methoden“. Auch sorgen sie für Abwechslung in der langweiligen Juristensprache, da man mit ihrer Hilfe den Ausdruck wechseln kann und nicht immer subsumieren, sondern auch einfach „unterordnen“ könnte, statt zitieren auch einmal „anführen“ sollte.

Sie wirken oft farblos und steril, so als kämen sie gerade aus dem Desinfektionsbad.

Sie sind schwer verständlich, gerade für Studienbeginner rätselhaft, deshalb für Professoren so verführerisch.

Der zentrale Nachteil ist aber gerade für Juristen ihre Ungenauigkeit, ihre Unschärfe: systematisch, methodisch, didaktisch, abstrakt, konkret, objektiv, subjektiv, materiell, substanziell. „Materiell“? Was ist gemeint? Dinghaft, dinglich, gegenständlich, greifbar, konkret körperhaft, stofflich, real, finanziell, geldlich, wirtschaftlich, materialistisch, sinnlich, physisch?

Deshalb sollten Sie alle Fachausdrücke und Fremdwörter im Fremdwörterbuch oder etymologischen Lexikon (Etymologie: griech.: Lehre von der Herkunft der Wörter) nachschlagen. ( Juristensprache Latein im Recht Juristische Zwillinge)

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