Der Rechtsverkehr benötigt für die Berechnung der in Verträgen und Gesetzen vorgesehenen Zeitbestimmungen klare gesetzliche Regelungen. 

 

Diesem Bedürfnis tragen die §§ 183-193 BGB Rechnung.

 

Beispiele:

    Woche zahle ich!“

    10 % Zinsen!“

   am 3.3.?)

 

 

Wir wollen dazu zwei auf den ersten Blick recht komplizierte Normen entzaubern: 

Ende der Frist

Ende der Frist 

Beispiel zu §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB: „Ab Erhalt dieses Angebots fühle ich mich einen Monat hieran gebunden.“ Der Brief geht ein am 4.4.

 

So! Ereignis des Eingangs fällt in den 4.4.

Geht die Annahme auch nur eine Sekunde später ein, ist das Angebot erloschen.

 

Handelt es sich bei dem 4.5. um einen Sonntag, Samstag, Feiertag etc.: dann § 193 BGB.

Fristende 5.5., 24.00 Uhr bzw. bei Samstag sogar erst am 6.5., 24.00 Uhr

 

Abwandlungen:

Fristende: 28.2. 🡪 § 188 Abs. 3 BGB

Fristende: 28.3. 🡪 (nicht 3.3.)

 

Beispiel zu §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB: „Beginn der Zinspflicht für einen Monat am 4.4.“

 

 

Spezialfall zur Berechnung des Lebensalters, z.B. des Volljährigkeitszeitpunkts: Jupp Schmitz ist am 7.7.00 um 15.00 Uhr in Köln-Fühlingen geboren worden. Wann wird er volljährig (§ 2 BGB)?

Geburt ist ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis. Also:

Fristbeginn 7.7.00

Fristberechnungsbeginn gem. § 187 Abs. 1 BGB: 8.7.00

Frist: 18 Jahre

Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB: 7.7.18, 24.00 Uhr

Damit könnte Jupp erst am 8.7.18 feiern!

Alle Welt feiert aber schon am 7.7.18 den 18. Geburtstag von Jupp.

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