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Fristenberechnung

Der Rechtsverkehr benötigt für die Berechnung der in Verträgen und Gesetzen vorgesehenen Zeitbestimmungen klare gesetzliche Regelungen. 

 

Diesem Bedürfnis tragen die §§ 183-193 BGB Rechnung.

 

Beispiele:

  • „Heute in einer 

    Woche zahle ich!“

  • „Ab heute zahle ich 

    10 % Zinsen!“

  •  „Ab 31.1. ein Monat“ (Ende am 28.2. oder

   am 3.3.?)

  • „Ab 1.1. ein Jahr“ (Ende 31.12. oder 1.1.?)

 

  • Die Berufung/Revision beginnt mit Zustellung des Urteils. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche. Die Zustellung erfolgt am 7.7. Wann tritt Rechtskraft ein – am 13.7., 14.7. oder gar 15.7., 24.00 Uhr?

 

Wir wollen dazu zwei auf den ersten Blick recht komplizierte Normen entzaubern: 

  • § 187 Abs. 1 BGB:  Anfang einer Frist
  • § 187 Abs. 2 BGB:  Anfang einer Frist
  • §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB:  

Ende der Frist

  • §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 BGB:  

Ende der Frist 

Beispiel zu §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB: „Ab Erhalt dieses Angebots fühle ich mich einen Monat hieran gebunden.“ Der Brief geht ein am 4.4.

 

So! Ereignis des Eingangs fällt in den 4.4.

  • Fristbeginn: 4.4.
  • Fristberechnungsbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: 5.4., 00.00 Uhr
  • Frist: 1 Monat
  • Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB: 4.5., 24.00 Uhr

Geht die Annahme auch nur eine Sekunde später ein, ist das Angebot erloschen.

 

Handelt es sich bei dem 4.5. um einen Sonntag, Samstag, Feiertag etc.: dann § 193 BGB.

Fristende 5.5., 24.00 Uhr bzw. bei Samstag sogar erst am 6.5., 24.00 Uhr

 

Abwandlungen:

  • Brief geht ein am 31.1.

Fristende: 28.2. 🡪 § 188 Abs. 3 BGB

  • Brief geht ein am 28.2.

Fristende: 28.3. 🡪 (nicht 3.3.)

 

Beispiel zu §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB: „Beginn der Zinspflicht für einen Monat am 4.4.“

 

  • Fristbeginn 4.4.
  • Fristberechnungsbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB: 4.4., 00.00 Uhr
  • Frist: 1 Monat
  • Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 BGB: 3.5., 24.00 Uhr

 

Spezialfall zur Berechnung des Lebensalters, z.B. des Volljährigkeitszeitpunkts: Jupp Schmitz ist am 7.7.00 um 15.00 Uhr in Köln-Fühlingen geboren worden. Wann wird er volljährig (§ 2 BGB)?

  • Normal wäre folgende Berechnung:

Geburt ist ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis. Also:

Fristbeginn 7.7.00

Fristberechnungsbeginn gem. § 187 Abs. 1 BGB: 8.7.00

Frist: 18 Jahre

Fristende gem. §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 187 Abs. 1 BGB: 7.7.18, 24.00 Uhr

Damit könnte Jupp erst am 8.7.18 feiern!

Alle Welt feiert aber schon am 7.7.18 den 18. Geburtstag von Jupp.

  • Um nun das Gesetz und die Tradition in Einklang zu bringen, bestimmt § 187 Abs. 2 S. 2 BGB: Prinzipienwidrig lege „ich“ für den Berechnungsbeginn den Tagesbeginn des 7.7.00 fest, nicht das Ereignis der Geburt. Also Ende gem. § 188 Abs. 2 2. Alt BGB: 6.7.18, 24.00 Uhr. Jupp kann also am 7.7.18 feiern!
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