(Mentalreservation) liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er in Wahrheit gar nicht abgeben will, er diesen bewussten Vorbehalt aber nicht kundtut, sondern für sich behält (anders Scherzerklärung). Ein im Gesetz geregelter Fall der bewussten Abweichung von Wille und Erklärung ist in § 116 S. 1 BGB geregelt. Das Gesetz besagt, dass der sog. geheime Vorbehalt (lat.: reservatio mentalis) grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine solche Erklärung ist also trotz des Vorbehaltes wirksam. Der Schutz des auf die Erklärung vertrauenden Partners geht vor. ( Willensmängel)

Beispiele: