(Mentalreservation) liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er in Wahrheit gar nicht abgeben will, er diesen bewussten Vorbehalt aber nicht kundtut, sondern für sich behält (anders ➞ Scherzerklärung). Ein im Gesetz geregelter Fall der bewussten Abweichung von Wille und Erklärung ist in § 116 S. 1 BGB geregelt. Das Gesetz besagt, dass der sog. geheime Vorbehalt (lat.: reservatio mentalis) grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine solche Erklärung ist also trotz des Vorbehaltes wirksam. Der Schutz des auf die Erklärung vertrauenden Partners geht vor. (➞ Willensmängel)
Beispiele:
- Wenn der Briefmarkensammler V, nur um den lästigen Käufer K loszuwerden, schließlich in den erbetenen Verkauf der Briefmarken einwilligt, obwohl er tatsächlich die Marken weiterhin nicht verkaufen will, dann kommt der Kaufvertrag trotz dieses geheimen Vorbehaltes zustande.
- Wenn Jupp seinem schwerkranken Freund Max nur zur Beruhigung erklärt: „Wenn du wieder gesund bist, tausche ich meinen Porsche gegen deinen Fiesta!“, so muss er sich nach Gesundung des Max an seinem Tauschvertrag festhalten lassen.
- Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Erklärungsempfänger Max und Jupp merken, dass der Erklärende jeweils tatsächlich das Erklärte nicht will. Dann verdienen sie keinen Schutz mehr, so § 116 S. 2 BGB.