besteht bei einer Schuldnermehrheit, bei der jeder Schuldner dem Gläubiger gegenüber verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu bewirken, der Gläubiger sie aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist, § 421 BGB. Ihre Begründung erfolgt entweder durch Vertrag, § 427 BGB – gemeinsame Taxifahrt, Wohngemeinschaft – oder kraft Gesetzes, z.B. gem. § 840 BGB bei unerlaubten Handlungen. Im Innenverhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet.

 

 

 

Zum Fall: Lola gegen A auf weitere 200 €

Anspruchsgrundlage: §§ 433 Abs. 2, 427, 421 BGB

  1. Ein Kaufvertrag zwischen Lola und A ist zustande gekommen entweder direkt oder über § 164 Abs. 1 BGB
  2. Es stellt sich die Frage, ob eine
  1. Also ist der Anspruch der Lola gegen A begründet

 

Fortsetzung A zahlt weitere 200 € an Lola

 

Fortsetzung A verlangt von B und C je 200 €

A, B und C sind Gesamtschuldner, im Zweifel gleiche Teile als Ausgleichsquote, es ist nichts anderes bestimmt (z.B. wenn A intern gesagt hätte: „Geht alles auf meine Kappe!“), A hat gezahlt, wodurch sich der vorherige Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt, A hat mehr gezahlt, als es seinem Haftungsanteil (200 €) im Innenverhältnis entspricht.

Die Ansprüche der Lola gegen B und C gehen kraft Gesetzes auf A über.

Juristisches Kuriosum: Die erloschenen Ansprüche (s.o.) sind zwecks internem Übergang doch nicht erloschen!

 

Beispiel 2: A, B und C kommen auf dem Nachhauseweg am Haus ihres verhassten Professors vorbei und A wirft unter dem Beifall von B und C dessen Scheibe zum Wintergarten ein. Prof. verlangt von B als dem Vermögendsten 3000 € Schadenersatz.

 

 Anspruchsgrundlage: §§ 840 Abs. 1, 830 Abs. 1, 2, 823 Abs. 1, 421 BGB

Gem. § 823 Abs. 1 BGB müsste zunächst B gehandelt haben. B hat nicht geworfen, vielmehr A. B muss sich die Handlung des A als Mittäter, mindestens Gehilfe, aber gem. § 830 Abs. 1, 2 BGB zurechnen lassen. Der Schadenersatzanspruch ist gem. § 249 S. 2 BGB auf Geld, also eine teilbare Leistung gerichtet, § 420 BGB. Es liegt aber der Fall einer gesetzlichen Gesamtschuld gem. § 840 BGB vor. – Also kann Prof. von B 3000 € verlangen.

 

Fortsetzung: B zahlt an Prof. 3000 €

B wird frei gem. § 362 Abs. 1 BGB

A und C werden frei gem. §§ 422 Abs. 1, 362 Abs. 1, 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 BGB

 

Warum gibt es den § 426 Abs. 2 BGB überhaupt neben dem § 426 Abs. 1 BGB? – Sehen Sie selbst!

 

Die Freunde A und B kaufen bei Händler H gemeinsam einen Porsche für 100.000 €. Der Schwiegervater des B verbürgt sich schriftlich für seinen Schwiegersohn. Als H Zahlung verlangt, zahlt A 100.000 € an H. A verlangt von B Zahlung i.H.v. 50.000 €.

 

  1. Aus eigenem Recht gem. § 426 Abs. 1 BGB
  2. Aus abgeleitetem Recht gem. §§ 426 Abs. 2, 433 Abs. 2 BGB

Fortsetzung: Als B sich als zahlungsunfähig erweist, wendet sich A an den Schwiegervater. Der erklärt: „Wie komme ich dazu, zu zahlen. Habe mit Dir keinen Bürgschaftsvertrag geschlossen!“

 

  1. Aus eigenem Recht hat A gegen Schwiegervater keinen Anspruch aus § 765 BGB.
  2. Aber aus abgeleitetem Recht gem. §§ 765, 426 Abs. 1, 2, 433 Abs. 2, 427, 421, 412, 401, soweit „ein Gesamtschuldner von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann“.

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