Die vom Gesetzgeber in die Tatbestände des Besonderen Teils des StGB ausdrücklich eingestellten Merkmale (Gegensatz: ➞ ungeschriebene Tatbestandsmerkmale).
Die vom Gesetzgeber in die Tatbestände des Besonderen Teils des StGB ausdrücklich eingestellten Merkmale (Gegensatz: ➞ ungeschriebene Tatbestandsmerkmale).