liegt vor, wenn erstens die Überzeugung der Rechtsgenossen besteht, dass eine Übung rechtens ist und zweitens, wenn eine lang andauernde und allgemeine Übung festgestellt werden kann. In der Gesetzestrias (➞ Gesetze) teilt es den Rang des Gesetzesrechts, welches es ergänzt. Früher, vor Gutenberg, war alles Gewohnheitsrecht aufgrund mündlich überlieferter Tradition; heute hat es kaum mehr Bedeutung. An die Stelle des Gewohnheitsrechts ist heute weitgehend das sog. ➞ Richterrecht getreten. Die Frage ist deshalb, ob Gewohnheitsrecht überhaupt noch ohne Zustimmung der Rechtsprechung entstehen kann.