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Glaubensfreiheit

Glaubensfreiheit, Art. 4 Abs. 1, 2 GG, beinhaltet zum einen die innere Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, und zum anderen die nach außen gerichtete Freiheit, dies zu äußern, sich dazu zu bekennen, ihn zu verbreiten und dem Glauben und der Weltanschauung entsprechend zu handeln. Besonders wichtig ist der Schutz auch für die ungestörte Religionsausübung zu Hause sowie in Kirchen und Gebetsräumen. Erfasst werden ferner eine missionarische Tätigkeit, der Bau von Kirchen und Moscheen, Sammlungen für kirchliche Zwecke, aber auch sakrales Kirchengeläut und der Ruf des Muezzins.
Gleichzeitig ist die Freiheit geschützt, nicht zu glauben. So darf der Einzelne nicht gegen seinen Willen von staatlicher Seite dem Einfluss einer bestimmten religiösen Überzeugung ausgesetzt werden. Der Staat muss hier den religiösen Frieden in der Gesellschaft wahren, er darf nicht einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, selbst wenn diese die Mehrheitsgesellschaft darstellt, den Vorzug geben bzw. sich mit dieser Religionsgemeinschaft identifizieren. (➞ Grundrechte)

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