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Gleichheitssatz, allgemeiner

Der Gleichheitssatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur erlaubt oder sogar geboten, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht.

Grundrechtsträger sind hier alle natürlichen Personen und die inländischen juristischen Personen des Privatrechts. Grundrechtsadressat ist die Staatsgewalt in ihren drei Erscheinungsformen. Für die Legislative stellt Art. 3 Abs. 1 GG ein Gebot zur Rechtssetzungsgleichheit auf, für die Exekutive sowie für die Judikative ein Gebot zur Rechtsanwendungsgleichheit. 

Beispielsweise hat das Bundesverfassungsgericht (zu vgl. NJW 1994, 1577) entschieden, dass es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn der Konsum von Drogen durch das Betäubungsmittelgesetz bestraft werde, der Konsum von Alkohol oder Nikotin aber nicht. Der für diese Ungleichbehandlung notwendige sachliche Grund im Verhältnis zum Nikotin liege schon darin, dass Nikotin kein Betäubungsmittel sei. Im Verhältnis zum Alkohol liege ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund darin, dass beim Alkoholkonsum der Genusseffekt im Vordergrund stehe und nicht der Rauscherzielungseffekt.

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