gem. § 894 BGB dinglicher Anspruch auf Herstellung einer dem materiellen (BGB-)Recht entsprechenden Grundbucheintragung. Voraussetzung: 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs, das heißt, die formelle (Grundbuch-)Rechtslage stimmt mit der materiellen (BGB-)Rechtslage nicht überein. Man stellt die formelle der materiellen Rechtslage gegenüber. 2. Der Anspruchsteller ist der materiell Berechtigte, z.B. Eigentümer. 3. Der Anspruchsgegner ist der formell Berechtigte, Scheineigentümer. ( Grundbuch)